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  • Immobilienkauf durch Ausländer in Kroatien - kurzer Überblick über geltende Bestimmungen
    Immobilienkauf durch Ausländer in Kroatien - kurzer Überblick über geltende Bestimmungen

Immobilienerwerb durch Ausländer in Kroatien

Überblick über die Bestimmungen zum Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien in Kroatien durch ausländische Staatsangehörige. Es wird unterschieden zwischen EU-Bürgern / EWR-Bürgern und Bürgern der Schweiz, oder Bürgern aus Nicht-EU-Staaten

EU-/EWR-Bürger (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen)

Bürger und juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen können Immobilien in Kroatien grundsätzlich unter denselben Bedingungen erwerben wie kroatische Staatsbürger und Unternehmen mit Sitz in Kroatien. Für den Erwerb von Immobilien ist keine Zustimmung des zuständigen Ministers erforderlich. Ausgenommen sind bestimmte Bereiche, insbesondere landwirtschaftliche Flächen, die durch ein spezielles Gesetz geregelt sind.

Schweizer Staatsbürger

Schweizer Staatsbürger können Immobilien grundsätzlich ebenfalls unter denselben Bedingungen wie kroatische Staatsbürger erwerben. Beim Antrag auf Eintragung des Eigentums im Grundbuch muss jedoch zusätzlich eine Bescheinigung über einen temporären Aufenthalt in Kroatien vorgelegt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über Eigentum und andere dingliche Rechte sowie nach dem Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren.

Bürger aus anderen Nicht-EU-Staaten

Staatsbürger aus Ländern außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz können Eigentum an Immobilien in Kroatien erwerben, sofern zwischen ihrem Heimatstaat und Kroatien Gegenseitigkeit - Reziprozität - im Immobilienerwerb besteht. In diesen Fällen ist eine Zustimmung des zuständigen Ministeriums erforderlich. Das Verfahren erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf Antrag des ausländischen Erwerbers oder der Person, die die Immobilie veräußert. Der Antrag muss schriftlich beim Ministerium für Justiz, Verwaltung und digitale Transformation in Zagreb eingereicht werden, entweder direkt beim Register- und Archivdienst oder per Post. Dem Antrag sind unter anderem der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb (z. B. Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag), ein Grundbuchauszug der Immobilie, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über den rechtlichen Status der Immobilie im Hinblick auf Bau- und Raumplanung, ein Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Erwerbers beziehungsweise ein Handelsregisterauszug bei juristischen Personen sowie gegebenenfalls eine Vollmacht für einen Vertreter beizulegen. Falls der Antragsteller im Ausland lebt und keinen Vertreter benannt hat, muss eine Person mit Wohnsitz in Kroatien für den Empfang von Dokumenten benannt werden. Das Ministerium kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Quelle: https://mpudt.gov.hr/acquisition-of-ownership-rights-in-real-estate-by-foreign-nationals/25360